§ 1 Vertragsgegenstand, Miete, Kaution
(a)
Der Vermieter stellt dem Mieter gegen die vereinbarte Miete
die im Miet- bzw. Nutzungsvertrag benannten Gegenstände für die vertraglich
vereinbarte Mietzeit zur Verfügung. Sofern sich aus dem Vertrag nichts
Gegenteiliges ergibt, schuldet der Vermieter neben dem Mietgegenstand kein
weitergehendes Zubehör.
(b)
Die im Vertrag
vereinbarte Miete ist bei Übergabe des Mietgegenstandes für den gesamten
Mietzeitraum zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei der
Verlängerung der Mietzeit wird die geschuldete Vergütung mit dem Ende des
bisherigen Mietzeitraumes sofort zur Zahlung fällig. Bei vorzeitiger
Rückgabe des Mietgegenstandes erfolgt keine Erstattung.
(c)
Vor Übergabe
kann eine Sicherheitsleistung in Form einer Barkaution erhoben werden. Es
ist Sache des Mieters, die Höhe einer etwa geforderten Kaution rechtzeitig
vorher in Erfahrung zu bringen.
(d)
Wartungs-,
Service- und Reparaturmaßnahmen sind, soweit dies nicht abweichend geregelt
ist, von diesem Vertrag nicht umfasst und werden nicht vom Vermieter
übernommen, wenn diese während der Mietzeit beauftragt und in Anspruch
genommen werden/wurden.
§ 2
Vertragsdauer, Stornierung
(a)
Die vertragliche
Mietdauer richtet sich nach den Bestimmungen des Vertrages, in dem
Mietbeginn und Ende dokumentiert sind.
(b)
Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Übergabe der Mietsache,
spätestens jedoch zu dem vereinbarten Mietbeginn und endet mit dem Ablauf
der vereinbarten Mietzeit. Bei verspäteter Rückgabe erfolgt ein Mietzuschlag. Bei Rückgabe bis 12.00 Uhr werden 50% des Tagespreises berechnet, danach der volle Tagespreis. Bei
Pedelecs müssen hierbei die Akkus in geladenem Zustand sein, ansonsten wird
die Ladezeit zur Mietzeit hinzugerechnet. Im Falle der kostenlosen
Nutzungsüberlassung ist die vom Vermieter üblicherweise berechnete Miete ab
dem Zeitpunkt des Verzuges mit der Rückgabe geschuldet. § 545 BGB wird
abbedungen. § 546a BGB gilt uneingeschränkt.
(c)
Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag besteht nur, wenn es
schriftlich vereinbart wurde. In diesem Falle ist, sofern keine abweichenden
Vereinbarungen bestehen, bis 30 Tage vor Mietbeginn eine kostenfreie
Stornierung möglich. Bei Rücktritt bis 10 Tage vor Mietbeginn sind 30 % und
bis 5 Tage vor Mietbeginn sind 60% des vereinbarten Mietpreises zu zahlen.
Bei kürzerer Zeit ist die volle Miete zu entrichten.
§ 3 Übernahme
/Rückgabe
(a)
Die Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt nur gegen Vorlage
eines gültigen Personalausweises und gegen Unterschrift auf dem Mietvertrag.
(b)
Der Mieter
erkennt den Mietgegenstand als ordnungsgemäß und vertragsgerecht an, sofern
sich aus dem Mietvertrag nichts Gegenteiliges ergibt.
(c)
Die
Fahrradnummern sind im Mietvertrag bzw. bei Reisegruppen auf einem Beiblatt
zu notieren.
(d)
Der Vermieter unterweist die Person, welche den
Mietgegenstand übernimmt, bei der Übergabe des Mietgegenstandes in dessen
Funktionsweise.
(e)
Die
Entgegennahme und die Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter erfolgt
in den Räumlichkeiten des Vermieters, zu dessen Geschäftszeiten. Eine
Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten oder außerhalb der Geschäftsräume ist
nur möglich, wenn dies mit dem Vermieter vereinbart wurde. Ausreichend
hierfür ist die fernmündliche oder persönliche Absprache.
(f)
Bei Rückgabe
stark verschmutzter Räder kann seitens des Vermieters eine Reinigungsgebühr
von 8,- € je Rad erhoben, die bei der Rückgabe zu entrichten ist.
§ 4
Vertragspflichten und Mietvoraussetzungen
(a)
Der Mieter erhält vom Vermieter den Mietgegenstand in einem
betriebssicheren und nach der jeweiligen Bauart maßgeblichen
verkehrssicheren Zustand.
(b)
Der Mietgegenstand wird dem Mieter ausschließlich zur
Nutzung durch die im Vertrag genannten Personen überlassen. Für Personen
unter 18 Jahren ist vor der Nutzung der Mietsache das Einverständnis der
Erziehungsberechtigten erforderlich und dies dem Vermieter vor Übernahme
unaufgefordert in Schriftform nachzuweisen.
(c)
Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er nicht
mehr wiegt als 115 kg, so dass die von den Radherstellern zulässigen
Gesamtgewichte des fahrfertigen Rades inklusive Fahrer und Gepäck nicht
überschritten werden. Kommt es infolge einer Falschangabe zu
Bauteilüberlastung und Ausfall des Rades, so haftet der Mieter
vollumfänglich für alle rechtlichen und finanziellen Folgen.
(d)
Der Mieter darf die vom Vermieter vorgenommenen
Einstellungen der Lenkerhöhe, der Bremsen und der Gangschaltung nicht
ändern, oder ändern lassen. Die Anpassung der Sitzhöhe kann und darf der
Mieter selbst durchführen. Es ist nicht gestattet, eigene Kindersitze,
Gepäckkörbe oder anderweitige Gegenstände anzubringen. Hiervon nicht umfasst
sind Zubehöre, welche der Mieter vom Vermieter gemietet hat. Das Anbringen
handelsüblicher Fahrradgepäcktaschen an den Fahrrädern ist gestattet, sofern
dies herstellerseitig bei diesem Modell zugelassen ist.
(e)
Der Mieter darf die Mietsache nur in verkehrsüblicher und
seiner Bauart nach vorgesehener Weise unter Beachtung aller
öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere der
Straßenverkehrsordnung, nutzen. Die Mietsache ist insbesondere sachgemäß,
sorgfältig sowie schonend zu benutzen und zu behandeln. Bei E-Bikes sind die
Bedienvorschriften und die sonstigen Herstellerhinweise einzuhalten.
(f)
Der Mieter ist verpflichtet, beim Abstellen des Fahrrades
darauf zu achten, dass andere Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht behindert
werden. Das Anlehnen an Fahrzeuge, Verkehrsschilder oder anderen Gegenstände
ist zu unterlassen. Der Ständer des Fahrrades oder Abstelleinrichtungen sind
zu verwenden.
(g)
Während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, das
Fahrrad in einem vertragsgerechten Zustand zu erhalten. Er hat eine
Überbeanspruchung in jeder Weise zu vermeiden und die Mietsache gegen
ungünstige Witterungseinflüsse sowie Sachbeschädigung zu schützen.
(h)
Der Mieter ist verpflichtet, alle geeigneten und nach diesem
Vertrag geschuldeten sowie objektiv gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, welche
eine unsachgemäße Behandlung durch Dritte unterbinden und insbesondere einen
Diebstahl des Mietobjektes verhindern. Diesbezüglich ist der Mieter
verpflichtet, den Mietgegenstand nicht unbeaufsichtigt zu lassen, sofern
nicht Sicherungsvorkehrungen wie etwa das Anbringen eines Fahrradschlosses
getroffen worden sind. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand beim
Abstellen anzuschließen. Hierfür stellt der Vermieter, ggf. kostenpflichtig,
ein Schloss zur Verfügung. Der Mieter muss dieses Schloss benutzen und im
Fall der Nichtbereitstellung oder seinem Abhandenkommen ein anderes
geeignetes Schloss einsetzen. Der Mietgegenstand muss an einem ortsfesten
Gegenstand angeschlossen werden. Mindestens müssen der feste Gegenstand, der
Rahmen und das Hinterrad miteinander fest angeschlossen und verbunden
werden. Das unbeaufsichtigte Abstellen auf öffentlich zugänglichen Flächen
oder in solchen Räumen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist selbst
mit Diebstahlsicherung unstatthaft. In dieser Zeit ist das Fahrrad, sofern
es nicht unter unmittelbarer Aufsicht steht, ausschließlich an Orten
abzustellen und ortsfest anzuschließen, die gegen den Zutritt unbefugter
Dritter gesondert gesichert sind (z.B. abschließbarer Raum). Bei gleichwohl
erfolgtem Diebstahl oder Teilverlust des Mietgegenstandes ist der Mieter zur
unverzüglichen Anzeige bei der Polizei verpflichtet. Ferner muss er den
Vermieter hiervon umgehend in Kenntnis setzen.
(i)
Der Mieter hat unverzüglich nach Bekanntwerden von Mängeln,
Defekten und Schäden am Mietgegenstand diese dem Vermieter zu melden,
insbesondere wenn die Betriebs- oder Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben,
und zudem bei Rückgabe auf den Schaden hinzuweisen. Auch Schäden, die
inzwischen behoben worden sind, sind spätestens bei der Rückgabe des
Mietgegenstandes an den Vermieter, anzuzeigen. Im Falle der Verletzung
dieser Anzeigepflichten ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den durch
die Verletzung dieser Anzeigepflicht entstehenden Schaden zu ersetzen.
(j)
Der Transport gemieteter Räder muss vorab mit dem Vermieter
vereinbart werden und darf nur mittels zertifizierter Radträger-Systeme (bei
E-Bikes nur mittels zertifizierter E-Bike Radträger-Systeme und nicht bei
Regen) erfolgen. Gemietete An- und Aufbauten für Fahrzeuge sind
vorschriftsmäßig und nur an dafür zugelassene sowie betriebs- und
verkehrssichere Fahrzeuge und Träger zu montieren.
(k)
Bei der Vermietung von Fahrrädern für einen Zeitraum von
mehr als zwei Monaten hat der Mieter die regelmäßige Überprüfung und Wartung
durch die Werkstatt des Vermieters zu ermöglichen. Anderenfalls haftet der
Mieter für alle Schäden, die auf versäumte Wartung zurückzuführen sind. Der
hierfür erforderliche Transport des vom Mieter vorher zu reinigenden
Fahrrades zur Werkstatt und zurück ist Sache des Mieters und kann vom
Vermieter kostenpflichtig übernommen werden. Sofern nichts anderes
vereinbart ist, sind Fahrräder erstmalig zwei Monate nach Mietbeginn und
sodann nach Ablauf von weiteren sechs Monaten immer Anfang Juli und einmal
in der Zeit November oder Dezember eines jeden Jahres zu warten. Für
Wartungszeiten im Sommer besteht kein Anspruch auf Mietminderung, aber
Anspruch auf ein vergleichbares Ersatzrad. Für Wartungszeiten im Winter bis
zu zwei Wochen besteht kein Anspruch auf Mietminderung oder ein
Ersatzfahrrad, danach Anspruch nur auf ein Ersatzfahrrad.
§ 5 Nutzung im
Ausland
(a)
Mietgegenstand darf in Länder, die nicht an die
Bundesrepublik Deutschland angrenzen, nicht verbracht werden. Sofern
beabsichtigt wird, den Mietgegenstand in das angrenzende EU-Ausland zu
verbringen, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Vermieters.
(b)
Sofern der
Mietgegenstand durch den Mieter oder mit dessen Duldung durch Dritte in das
Ausland verbracht wird, haftet der Mieter für Untergang, Verlust, Schäden
oder Diebstahl ohne Rücksicht auf ein Verschulden vollständig.
§ 6 Nutzung
durch Dritte
(a)
Der Mieter darf die Mietsache nur den im Vertrag benannten
Personen überlassen. Eine Untervermietung oder sonstige Nutzungsüberlassung
an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.
Diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Mieter eine gewerbliche
Untervermietung beabsichtigt, dies mit dem Vermieter schriftlich vereinbart
ist und der Mieter die Daten aller Untermieter bzw. Nutzer erfasst und auf
Verlangen des Vermieters diesem gegenüber offenlegt (vollständiger Namen,
Anschrift, Telefonnummer).
(b)
Der Mieter wird
die im Vertrag benannten Personen bzw. die Untermieter oder sonstigen Nutzer
dazu verpflichten, den umseitig angegebenen Mietgegenstand ausschließlich
selbst zu nutzen und keinem Dritten zu überlassen.
(c)
Der Mieter wird
den im Vertrag benannten Personen bzw. die Untermieter oder Nutzer diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen spätestens vor Nutzungsbeginn durch
Übergabe der AGB zur Kenntnis geben und diese Personen selbst zur Einhaltung
der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Obliegenheiten
verpflichten. Mit Dritten können Übergabeprotokolle gefertigt werden. Diese
sind auf Verlangen des Vermieters diesem von dem Mieter im Original zu
überlassen Fahrradnummern sind im Mietvertrag bzw. bei Reisegruppen auf
einem Beiblatt zu notieren.
§ 7 Haftung
(a)
Die Nutzung des Mietgegenstandes erfolgt auf eigene Gefahr.
(b)
Alle Schäden
wegen Defekten an Reifen und Schlauch sowie infolge von abhanden gekommenen
Schlüsseln hat der Mieter vollständig zu ersetzen, ohne dass es auf sein
Verschulden ankommt.
(c)
Der Mieter
haftet uneingeschränkt für alle Schäden, die dem Vermieter infolge von
Verletzung der Vertragspflichten durch den Mieter oder aufgrund seines
sonstigen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns oder Unterlassens
entstehen. Ebenso haftet der Mieter für Schäden infolge von Unfällen. Der
Mieter haftet ebenso für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, welche
die Mietsache mit Duldung des Mieters nutzen.
(d)
Für alle sonstigen Schäden haftet der Mieter in Höhe der im
Vertrag angegebenen Selbstbeteiligung, in Ermangelung einer ausdrücklichen
Regelung mit 250 € je Schadensfall.
(e)
Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, besteht
für die Mietsache keine Maschinen- oder Kasko-Versicherung.
(f)
Bei Schäden, die auf normale Verschleißerscheinungen
zurückzuführen sind und zum Nutzungsausfall führen, erfolgt die Beseitigung
durch den Vermieter und zu dessen Lasten; ausgenommen sind Schäden an Reifen
und Schlauch.
(g)
Der Vermieter haftet für Schäden, die durch einfache
Fahrlässigkeit verursacht werden nur, so- weit diese Fahrlässigkeit die
Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die
Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht:
insb. Übergabe der Mietsache im tauglichen Zustand). Weitergehende Ansprüche
gegenüber dem Vermieter sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die
Verletzung auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung
zurückzuführen ist oder eine Verletzung von Gesundheit, Leib oder Leben vor-
liegt. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Vertretern
und/oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters
§ 8
Schlussbestimmungen
(a)
Gegenansprüche kann der Mieter gegen den Vermieter nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt.
(b)
Sollten einzelne
Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies nicht die
übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Entsprechendes gilt für im Vertrag
ggf. enthaltene Regelungslücken. Diese AGB stehen vor den etwaigen AGB des
Mieters. Anderweitige Vereinbarungen, insbesondere andere
Geschäftsbedingungen der Mieter, sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
(c)
Für alle
Streitigkeiten ist unabhängig vom rechtlichen Stand des Mieters der
Gerichtsstand immer der Sitz des Vermieters. Dasselbe gilt, wenn der Mieter
keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem anderem
EU-Mitgliedsstaat hat oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.